1.2. Gemäss § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Ein Novenverbot kennt das Verwaltungsverfahrensrecht nicht, und entsprechend können die Parteien jederzeit neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.194 vom 22. September 2021, Erw. II/6.3; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 45).