C. 1. Dagegen erhoben A. und B. am 3. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten folgende Anträge: Die Miete sei ab 16.12.2021 in effektiver Höhe zu übernehmen. Auf Erhebung von Verfahrenskosten sei aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit zu verzichten. -4- 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 18. November 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 beantragte der Gemeinderat Q. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.