3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 100.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 911.00, haben die Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 667.00, solidarisch zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird den Beschwerdeführern die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.