Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Gemeinderats Q. vom 17. März 2022 aufgehoben und wie folgt angepasst: "4. Die Wohnungskosten betragen CHF 1'910.00. Herr A. und Frau B. waren vor Zuzug gemäss den Erwägungen über die Mietzinsrichtlinien informiert. Es sind daher CHF 1'500.00 für die Wohnungskosten auszurichten." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.