4. Die Wohnungskosten betragen CHF 1'910.00 und liegen ausserhalb der Mietzinsrichtlinien. Herr A. und Frau B. waren vor Zuzug gemäss den Erwägungen über die Mietzinsrichtlinien informiert. Es sind daher CHF 1'350.00 für die Wohnungskosten auszurichten. -3- B. 1. Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats Q. erhoben A. und B. mit Eingabe vom 11. April 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragten die Übernahme der vertraglich geschuldeten Mietkosten. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 6. Oktober 2022: Verfügung