Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.433 / ME / wm (BE.2022.060) Art. 12 Urteil vom 24. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer 1.1 Beschwerde- B._____ führerin 1.2 gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 6. Oktober 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. 21. Januar 1983, lebt seit dem 24. Februar 2020 in der Schweiz und wurde durch die Gemeinde R. materiell unterstützt. Seine Frau B., geb. 1. Januar 1985, reiste am 3. September 2021 mit den sechs gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein. Sie wurden bis zum 15. Dezember 2021 durch den Kantonalen Sozialdienst unterstützt. Per 16. Dezember 2021 zog die gesamte Familie, die über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt, nach Q. in eine 5,5-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von grundsätzlich Fr. 1'910.00 (inkl. Nebenkosten). Aufgrund eines vom Vermieter gewährten "Kinderrabatts" von Fr. 50.00 pro Kind (bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum vorzeitigen Auszug, längstens bis zum 31. Oktober 2026) beträgt die Miete aktuell Fr. 1'610.00 einschliesslich Nebenkosten. Am 10. Dezember 2021 reichte die Familie ein Gesuch um materielle Hilfe ein. 2. Die Sozialen Dienste Q. beschlossen am 14. Februar 2022, dass die Wohnkosten der Familie lediglich im Betrag von Fr. 1'350.00 übernommen werden. 3. Auf erhobene Einsprache hin entschied der Gemeinderat Q. am 17. März 2022: 1. Herr A. und Frau B. wird ab 16. Dezember 2021 bzw. 16. Januar 2022 bis längstens 30. Juni 2022 Sozialhilfe gewährt. Einnahmen aus Lohnerwerb, Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen und sonstige Leistungen Dritter gehen der materiellen Hilfe vor und werden in Abzug gebracht. (…) 4. Die Wohnungskosten betragen CHF 1'910.00 und liegen ausserhalb der Mietzinsrichtlinien. Herr A. und Frau B. waren vor Zuzug gemäss den Erwägungen über die Mietzinsrichtlinien informiert. Es sind daher CHF 1'350.00 für die Wohnungskosten auszurichten. -3- B. 1. Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats Q. erhoben A. und B. mit Eingabe vom 11. April 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragten die Übernahme der vertraglich geschuldeten Mietkosten. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Be- schwerdestelle SPG, entschied am 6. Oktober 2022: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 4 des Entscheids des Gemeinderats Q. vom 17. März 2022 aufgehoben und wie folgt angepasst: "4. Die Wohnungskosten betragen CHF 1'910.00. Herr A. und Frau B. waren vor Zuzug gemäss den Erwägungen über die Mietzinsrichtlinien informiert. Es sind daher CHF 1'500.00 für die Wohnungskosten auszurichten." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 100.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 911.00, haben die Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 667.00, solidarisch zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird den Beschwerdeführern die Bezahlung dieses Anteils jedoch einst- weilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. C. 1. Dagegen erhoben A. und B. am 3. November 2022 Verwal- tungsgerichtsbeschwerde und stellten folgende Anträge: Die Miete sei ab 16.12.2021 in effektiver Höhe zu übernehmen. Auf Erhebung von Verfahrenskosten sei aufgrund der ausgewiesenen Be- dürftigkeit zu verzichten. -4- 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 18. November 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 beantragte der Gemein- derat Q. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Januar 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten nicht im vollen Umfang zu übernehmen sind. Dadurch sind die Beschwerdeführenden beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt -5- werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheiden einen kommunalen Mietzins- richtwert für einen 4-Personen-Haushalt von Fr. 1'350.00 (inkl. Nebenkos- ten) zu Grunde. Dabei stützten sie sich auf einen Bericht "Information der Immobilienfachstelle zum Mietvertrag" vom 22. November 2021 des Kan- tonalen Sozialdienstes. In der beigelegten Erklärung anerkannte die Be- schwerdeführerin 1.2 unterschriftlich, dass der Mietzins für die künftige Wohnung Fr. 260.00 über dem kommunalen Richtwert liege (Fr. 1'610.00 - Fr. 1'350.00 = Fr. 260.00; Vorakten Gemeinde 54 f.). Der Gemeinderat reichte demgegenüber vor Verwaltungsgericht ein von den Beschwerde- führenden am 9. Dezember 2021 unterschriebenes "Merkblatt zur Sozial- hilfe in der Gemeinde Q." ein, wonach der ortsübliche Mietzins "für einen Vier-Personen-Haushalt und mehr" Fr. 1'450.00 inkl. Nebenkosten beträgt (Beschwerdeantwortbeilage 1). Die Ausführungen der Vorinstanz legen nahe, dass ihr dieses Dokument nicht vorlag bzw. dass ihr seitens der Gemeinde ein anderer Richtwert kommuniziert worden war (Vorakten DGS 104). 1.2. Gemäss § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beach- tung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Ein Novenverbot kennt das Verwal- tungsverfahrensrecht nicht, und entsprechend können die Parteien jeder- zeit neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.194 vom 22. September 2021, Erw. II/6.3; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 45). Das "Merkblatt zur So- zialhilfe in der Gemeinde Q." wurde zwar erst vor Verwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist aber darauf abzustellen. 1.3. Fraglich ist damit, ob sich die Gemeinde aufgrund des ausgehändigten und von den Beschwerdeführenden unterzeichneten Merkblatts darauf behaf- ten lassen muss, dass der maximal zu übernehmende Mietzins ab einem 4-Personenhaushalt Fr. 1'450.00 (inkl. Nebenkosten) beträgt (Beschwer- deantwortbeilage 1). Dies ist aus mehreren Gründen zu bejahen: -6- Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) be- deutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Neben Verfügungen kommen insbesondere Auskünfte und Zusagen als Vertrauensgrundlage in Frage (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff.; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 478 ff.). Auch die im Merkblatt aufgeführten Richtwerte für Wohnkosten sind geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu bilden. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Mietvertrag bereits vor der Unterzeichnung des "Merkblatts zur Sozialhilfe in der Gemeinde Q." abgeschlossen wurde und die anfallenden Wohnkosten daher bereits feststanden (vgl. Beschwerdebeilage). Dies schliesst indessen nicht aus, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund des Merkblatts darauf verlassen durften, einen geringeren Anteil ihres Grundbedarfs für Wohnkosten einsetzen zu müssen. Diese Schlussfolge- rung drängt sich insbesondere auf, da die Informationen vom 9. Dezember 2021 – verglichen mit dem Bericht "Information der Immobilienfachstelle zum Mietvertrag" vom 22. November 2021 des Kantonalen Sozialdienstes – neueren Datums sind und überdies von der zuständigen Gemeinde stam- men. Es wäre widersprüchlich und stossend, wenn sich die unterstützten Personen an den Vorgaben im kommunalen Merkblatt orientieren müssten, die darin bekanntgegebenen Richtwerte für die Gemeinde aber nicht ver- bindlich wären. Schliesslich wäre es mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Diskriminie- rungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) unvereinbar, den Beschwerdeführen- den im Vergleich mit andern Bezügern von ordentlicher Sozialhilfe einen geringeren Wohnkostenbeitrag zuzugestehen. Entsprechend Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Anwendung des Mietzins- richtwerts für einen 4-Personenhaushalt auf eine achtköpfige Familie wi- derspreche dem Bedarfsdeckungs- und dem Individualisierungsprinzip. Eine 5,5-Zimmerwohnung sei für die gesamte Familie eigentlich zu klein; es habe sich gezeigt, dass nur sehr wenige Vermieter acht Personen in einer Wohnung dieser Grösse zuliessen. Vor dem Umzug habe sich die Familie nur im Freien treffen können (der Beschwerdeführer habe in einer -7- 1-Zimmer-Wohnung gelebt, die übrigen Familienmitglieder in einer Ge- meinschaftsunterkunft, wo aufgrund der Corona-Massnahmen keine Besu- che möglich gewesen seien). Angesichts der winterlichen Verhältnisse habe mit dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung nicht weiter zugewartet werden können. 2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die örtlichen Miet- zinsrichtlinien könnten vorliegend nicht zur Anwendung gelangen, weil es ihnen an der notwendigen Abstufung fehle. Eigene Recherchen hätten er- geben, dass auf dem Markt 5 bis 7,5-Zimmer-Wohnungen zu einem durch- schnittlichen Mietpreis von Fr. 1'500.00 verfügbar gewesen seien; den Be- schwerdeführenden sei ein Wohnkostenbeitrag in dieser Höhe zu gewäh- ren. 2.3. Der Gemeinderat argumentierte in der Beschwerdeantwort, die Beschwer- deführenden hätten in Kenntnis der Mietzinsrichtlinien einen Mietvertrag mit einem überhöhten Mietzins unterzeichnet. Sie hätten darum gewusst, dass der Differenzbetrag zwischen dem Richtwert und den effektiven Kosten aus dem Grundbedarf zu decken sei. Ein Mietzins von Fr. 1'910.00 (ohne den gewährten "Kinderrabatt") entspreche keinem günstigen Wohnraum. 3. 3.1. Bei den Mietzinsrichtlinien handelt es sich nicht um verbindliche Rechts- sätze, sondern um Verwaltungsverordnungen oder allgemeine Dienstan- weisungen generell-abstrakter Natur. Sie enthalten blosse Regeln für die Verwaltung und dienen einer vereinheitlichten Praxis, aber auch der er- leichterten Rechtsanwendung durch die Behörden. Solche Verwaltungs- verordnungen bedürfen keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung, kön- nen aber, da sie von der Verwaltungsbehörde und nicht vom verfassungs- mässigen Gesetzgeber stammen, keine von der gesetzlichen Ordnung ab- weichenden Bestimmungen vorsehen. Sie sind für Rechtsmittelbehörden wie das Verwaltungsgericht nicht verbindlich, werden aber mitberücksich- tigt, sofern die Verwaltungsrichtlinien eine dem Einzelfall angepasste, sach- gerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulas- sen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 232 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.355 vom 30. November 2017, Erw. I/2.3). 3.2. Die Richtlinien der Gemeinde Q. sehen für einen Haushalt mit vier oder mehr Personen einen maximalen monatlichen Mietzins von Fr. 1'450.00 (inkl. Nebenkosten) vor. Das Verwaltungsgericht erwog in einem Urteil vom 7. März 2018, örtliche Mietzinsrichtlinien, welche für eine Familie mit ein bis -8- drei Kindern denselben Wohnkostenbeitrag vorsähen, erschienen wenig differenziert. Erfahrungsgemäss steige der Platzbedarf, je mehr Personen in einem Haushalt lebten, und bei Kindern insbesondere auch mit zunehmendem Alter; so ergäben sich auch höhere Wohnkosten. Dies müsse durch die Mietzinsrichtlinien entsprechend abgebildet werden, damit sie eine dem Einzelfall angepasste, sachgerechte Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen ermöglichten (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2017.434 vom 7. März 2018, Erw. II/2.5). Diese Schlussfolgerung gilt auch im vorliegenden Fall, ist doch offensichtlich, dass eine Familie mit sechs Kindern einen höheren Platzbedarf hat als eine Familie mit zwei Kindern; entsprechend ist grundsätzlich auch ein höherer Mietzins zu übernehmen. Demzufolge können die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Q. nicht ohne Weiteres auf die Beschwerdeführenden an- gewandt werden. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwog, fehlt es den kommunalen Richtwerten bei Haushalten mit mehr als vier Personen an der nötigen Abstufung. 4. 4.1. Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen unter Einschluss der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten (vgl. § 10 Abs. 1 SPV [Fassung bis 31. Dezember 2022] i.V.m. den SKOS-Richtlinien, B.3). Da die Vorinstanz zur Festlegung des Wohnkostenbeitrags nicht auf die örtlichen Mietzinsrichtlinien abstellen konnte, bestimmte sie unter Bezug- nahme auf das Wohnungsangebot einen für die Beschwerdeführenden zu übernehmenden Wohnkostenbeitrag. 4.2. Die von der Vorinstanz dokumentierten Internetrecherchen (vgl. angefoch- tener Entscheid, Erw. 2.6.3) zeigen sieben Mietangebote. Die am 8. Sep- tember 2020 und am 28. April 2020 an der X-Strasse, am 28. April 2021 an der S-Strasse sowie am 7. September 2020 im T-Quartier verfügbaren Wohnungen können allesamt nicht berücksichtigt werden; die Beschwerdeführerin 1.2 ist mit den sechs gemeinsamen Kindern erst im September 2021 und damit deutlich später in die Schweiz eingereist. Bei den am 10. September 2021 an der S-Strasse sowie am 10. Mai 2022 an der R-Strasse und verfügbaren Wohnungen handelt es sich um 5-Zimmer- Wohnungen. Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass sich eine 5-Zimmer-Wohnung für eine 8-köpfige Familie (gerade aus Vermietersicht) grundsätzlich als zu knapp erweist. Dies gilt unabhängig davon, dass Kinder in der Sozialhilfe grundsätzlich keinen Anspruch auf ein eigenes Zimmer haben (SKOS-Richtlinien, B.3). Eine kleinere Wohnung kann daher nicht infrage kommen, weshalb die drei angeführten Inserate für 5-Zimmer- Wohnungen nicht berücksichtigt werden können. Damit verbleibt unter den Stichproben der Vorinstanz einzig eine 5,5-Zimmer-Wohnung am V-Weg mit einem Mietzins von Fr. 1'590.00 (inkl. Nebenkosten) als Alternative. Die -9- Berechnung eines durchschnittlichen Mietzinses für 5,5-Zimmer- Wohnungen nur aufgrund eines einzigen Referenzangebots ist jedoch nicht aussagekräftig. Dies gilt umso mehr, als offen ist, ob die Wohnung überhaupt an eine 8-köpfige Familie vermietet worden wäre. Die historische Abfrage des Verwaltungsgerichts beim Immobilienportal Comparis ergab folgende Ergebnisse: Am 24. August 2021 war am O-Weg eine 5,5-Zimmer-Wohnung für Fr. 1'890.00 inkl. NK verfügbar; am 10. Dezember 2021 im M-Quartier eine 5,5-Zimmer-Wohnung zum Preis von Fr. 1'810.00 inkl. NK; am 13. August 2021 bzw. am 24. August 2021 an der N-Strasse je eine 5,5-Zimmer-Wohnung zum Preis von Fr. 1'910.00 inkl. NK; am 13. August 2021 an der X-Strasse eine 5,5-Zimmer-Wohnung für Fr. 1'690.00 inkl. NK; am 13. Oktober 2021 am Z-weg eine 5,5-Zimmer- Wohnung zum Preis von Fr. 1'850.00 inkl. NK; am 5. November 2021 an der Y-Strasse eine 5,5-Zimmer-Wohnung für Fr. 1'990.00 inkl. NK; am 13. August 2021 die von der Vorinstanz bereits erwähnte 5,5-Zimmer- Wohnung am V-Weg (Fr. 1'590.00 inkl. NK). Es sind zudem zahlreiche Inserate für Wohnungen mit 5,5 oder mehr Zimmern zu einem monatlichen Mietpreis von über Fr. 2'000.00 erhältlich (zum Ganzen vgl. https://www.aaa/ch/immobilien [zuletzt besucht am 16.12.2022]). Die Annahme der Vorinstanz, dass im massgebenden Zeitraum für eine 8- köpfige Familie angemessene Wohnungen mit einem durchschnittlichen Mietzins von Fr. 1'500.00 verfügbar waren, ist somit widerlegt. Aufgrund der Stichproben des Verwaltungsgerichts lag der mittlere Preisrahmen für eine 5,5-Zimmer-Wohnung von August 2021 bis Mai 2022 bei Fr. 1'800.00 bis 1'850.00 inkl. NK. 4.3. Die Beschwerdeführenden haben mit dem Vermieter eine Vereinbarung getroffen, wonach sie aufgrund eines "Kinderrabatts" anstatt des vollen Mietzinses von Fr. 1'910.00 vorerst nur einen reduzierten Betrag von Fr. 1'610.00 (inkl. Nebenkosten) bezahlen. Dabei wird für jedes Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit ein Preisnachlass von Fr. 50.00 gewährt. Ab November 2023 (mit der Volljährigkeit des ältesten Kindes) wird sich die Miete daher zunächst auf Fr. 1'660.00 erhöhen. Die Beschwerdeführenden beantragen die Übernahme der effektiven Wohnkosten ab dem Zuzug. Vor- liegend ist daher einzig zu beurteilen, ob die aktuell geschuldeten Wohn- kosten von Fr. 1'610.00 durch die Gemeinde Q. zu übernehmen sind. Wird von einem Richtwert von rund Fr. 1'800.00 ausgegangen, erweist sich ein Mietzins von Fr. 1'610.00 keinesfalls als überhöht; auch die ab November 2023 geschuldeten Mietkosten von Fr. 1'660.00 liegen in diesem Rahmen. Ob bei einem späteren Wegfall des "Kinderrabatts" die vollen monatlichen Mietkosten von Fr. 1'910.00 von der Sozialhilfe zu übernehmen sind, kann im heutigen Zeitpunkt offenbleiben. - 10 - 4.4. Es ist somit festzuhalten, dass sich der aktuelle Mietzins von Fr. 1'610.00 für eine achtköpfige Familie als ortsüblich erweist und unterhalb des für eine 5,5-Zimmerwohnung angemessenen Richtwerts liegt. Entsprechend hatte die Sozialhilfe die gesamten Wohnkosten der Beschwerdeführenden zu übernehmen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gut- zuheissen. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. Oktober 2022 ist aufzuheben. In Abänderung des Gemeinderatsbeschlusses sind die ef- fektiven Wohnkosten der Beschwerdeführenden in Höhe von Fr. 1'610.00 durch die Sozialhilfe zu übernehmen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden obsiegen vollständig und haben daher keine Verfahrenskosten zu tragen. Indem der Gemeinderat einen niedrigeren Wohnkostenbeitrag gewährte als im "Merkblatt zur Sozialhilfe in der Ge- meinde Q." vorgesehen und dieses der Vorinstanz nicht vorlegte, verhielt er sich widersprüchlich. Es rechtfertigt sich daher, dem Gemeinderat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind keine schweren Verfahrensfehler oder Willkür vorzuwerfen, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 3. Eine Parteientschädigung fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Be- tracht (§ 29 VRPG). - 11 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 6. Oktober 2022 aufgehoben und wird Dis- positiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderats Q. vom 17. März 2022 wie folgt geändert: 4. Die Wohnkosten betragen CHF 1'610.00 und werden von der Sozial- hilfe übernommen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 168.00, gesamthaft Fr. 1'368.00, sind zur Hälfte vom Gemeinderat Q. zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Die Verfahrenskosten der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden den Gemeinderat Q. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Be- schwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht - 12 - verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier