1. In Gutheissung der Beschwerde wird die mit Ziffer 2 der Verfügung des AJV vom 7. Oktober 2022 angesetzte Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in Strafsachen