5. Zusammenfassend steht fest, dass die für fünf Jahre angesetzte Probezeit unverhältnismässig und unangemessen wäre. In Gutheissung der Beschwerde ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. III. Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt und das AJV weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, fällt ein Parteikostenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). - 14 - Das Verwaltungsgericht erkennt: