Andererseits bedeutet die auf drei Jahre anzusetzende Probezeit lediglich, dass der Beschwerdeführerin eine Chance eingeräumt wird, zu zeigen, dass sie künftig auch ohne auferlegte Weisungen abstinent und mit geordneter Tagesstruktur leben und eine Rückfallgefahr selbstverantwortlich minimieren kann. Sollte die Beschwerdeführerin diese Chance nicht nutzen oder sollte sie bei Ablauf der Probezeit noch zu wenig stabil sein, besteht seitens des AJV die Möglichkeit, die Probezeit zu verlängern und die damit verbundenen Massnahmen in gleicher oder in angepasster Form fortzuführen.