4. Eine auf drei Jahre angesetzte Probezeit ist zudem als angemessen zu bezeichnen. Einerseits hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, auf Anhieb unbeschadet mit Vollzugslockerungen umzugehen, weshalb sich eine Beschränkung auf eine kürzere Probezeit nicht rechtfertigen würde. Diese Auffassung scheint auch die Beschwerdeführerin zu teilen, indem sie richtigerweise keine noch kürzere Probezeit fordert.