3.5. Stellt man das öffentliche Interesse an der angeordneten Probezeit dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin entgegen, überwiegt das öffentliche Interesse im heutigen Zeitpunkt klar. Dies jedoch nicht für die gesamte Dauer der auf fünf Jahre angesetzten Probezeit, da das öffentliche Interesse lediglich während rund dreier Jahre als sehr gross einzustufen ist. Nach Ablauf von drei Jahren halten sich die beiden Interessen in etwa die Waage, weshalb eine länger als drei Jahre angeordnete Probezeit mangels überwiegenden öffentlichen Interesses unverhältnismässig wäre.