Des Weiteren schränken sie auch die von ihr wahrzunehmenden Termine für Therapie, Wohnbegleitung und Bewährungshilfe nicht übermässig ein, zumal ihr dadurch gerade die notwendige Unterstützung zur Sicherstellung ihrer Bewährungschancen geboten werden soll. Gleiches gilt für die während der Dauer der Probezeit zu kontrollierende Suchtmittelabstinenz. Andere Aspekte, die das private Interesse an einer möglichst kurzen Probezeit - 13 - erhöhen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.