Zu den durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekten, die das private Interesse weiter erhöhen könnten, ist festzuhalten, dass sie in Bezug auf die Wahl ihrer Beschäftigung in ihrer Gestaltungsfreiheit nicht eingeschränkt wird, solange sich die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung einer geregelten Tagesstruktur als geeignet erweist. Des Weiteren schränken sie auch die von ihr wahrzunehmenden Termine für Therapie, Wohnbegleitung und Bewährungshilfe nicht übermässig ein, zumal ihr dadurch gerade die notwendige Unterstützung zur Sicherstellung ihrer Bewährungschancen geboten werden soll.