3.4. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, dass die Probezeit so kurz wie möglich angesetzt wird, ist grundsätzlich als gross einzustufen, da die Möglichkeit der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach Ablauf der Probezeit entfällt und die Beschwerdeführerin keinen Weisungen mehr unterliegt. Zu den durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekten, die das private Interesse weiter erhöhen könnten, ist festzuhalten, dass sie in Bezug auf die Wahl ihrer Beschäftigung in ihrer Gestaltungsfreiheit nicht eingeschränkt wird, solange sich die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung einer geregelten Tagesstruktur als geeignet erweist.