Zu klären bleibt, für welche Zeitdauer ab der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an den angeordneten Massnahmen auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin befand sich ab März 2014 in der G. Ab Oktober 2018 erfolgte der Vollzug offen im E. und ab März 2020 konnte sie ins Wohn- und Arbeitsexternat übertreten (vgl. vorne Sachverhalt lit. A/2). Die Beschwerdeführerin hat - 12 -