psychischen Verfassung und ein Rückfall in alte Konsummuster frühzeitig erkannt werden und damit die Bewährungschancen der Beschwerdeführerin intakt bleiben. Angesichts dessen kann der Empfehlung des behandelnden Psychiaters, wonach die ambulante Behandlung lediglich auf freiwilliger Basis erfolgen soll (Therapieverlaufsbericht, act. 06 298 [Rückseite]), nicht gefolgt werden. Diese ist aber bei der Bemessung des öffentlichen Interesses hinsichtlich der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen.