Allerdings wurde diese Stabilisierung erst vor rund zwei Jahren von der Gutachterin noch als "sehr fragil" bezeichnet (Gutachten 2021, act. 07 202). Damals zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin in belastenden Situationen, in denen sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung emotional überfordert ist, Alkohol konsumiert und infolge eines erheblichen Suchtdrucks nicht mehr in der Lage ist, das Ausmass des Konsums zu kontrollieren (Gutachten 2021, act. 07 204 ff.). Eine psychische Destabilisierung kann somit zu Alkoholkonsum führen und dadurch eine Negativspirale in Gang setzen, die das Deliktrisiko erhöht (Gutachten 2021, act. 07 203; Gutachten 2019, act. 07 148, 07 150, 07 153).