Dass diese bereits im Rahmen des offenen Massnahmenvollzugs etablierten Vorkehrungen geeignet und erforderlich sind, um die im Leben der Beschwerdeführerin notwendige Stabilität auch im Rahmen der bedingten Entlassung zu wahren, hat die Beschwerdeführerin implizit anerkannt. Sowohl die Gutachterin als auch weitere involvierte Fachpersonen empfehlen die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung (Gutachten 2022, act. 07 236 f.; Ergänzungsbericht 2020, act. 07 159; Beurteilung der KoFako, act. 08 083; Therapieverlaufsbericht, act. 06 298 [Rückseite]).