die Gutachterin im aktuellsten Gutachten mit Verweis auf das stabile Zustandsbild und die geregelte Lebenssituation die Frage, ob es aus forensisch-psychiatrischer Sicht Bedenken gebe, die Beschwerdeführerin in das bestehende Setting bedingt zu entlassen (Gutachten 2022, act. 07 236). Entscheidend für die Verbesserung respektive die Erhaltung der Bewährungschancen der Beschwerdeführerin ist somit, dass ihr psychischer Zustand nach der bedingten Entlassung mittels Bewährungshilfe und den vorgesehenen Weisungen weiterhin gewährleistet werden kann. Die mittlerweile – nach wenigen punktuellen Rückschlägen infolge von Alkoholkonsumereignissen im März 2019 und Mai 2021 – eingetretene psy-