3.2.2. Aus den vorgenannten (Ergänzungs-)Gutachten ist zu schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin trotz des chronischen Verlaufs ihrer Borderline- Störung und der damit in einem engen Zusammenhang stehenden Alkoholabhängigkeit eine geringe Rückfallgefahr besteht, solange ihre psychische Verfassung stabil bleibt und eine Abstinenz von psychotropen Substanzen, insbesondere von Alkohol, vorliegt (vgl. Gutachten 2022, act. 07 236; vgl. auch Ergänzungsbericht von Dr. med. D. vom 14. Januar 2020 zum Gutachten 2019 [nachfolgend: Ergänzungsbericht 2020], act. 07 159; zum Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit siehe Gutachten 2019, act. 07 149).