den keine Bedenken, die Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme zu entlassen. Er empfahl, die ambulante Behandlung auf freiwilliger Basis weiterzuführen (act. 06 298 [Rückseite]). Auch wenn sich die vorhandenen (Ergänzungs-)Gutachten und Berichte nicht zur konkreten Dauer der anlässlich der bedingten Entlassung vorzusehenden Massnahmen äussern, ist anhand der Akten ersichtlich, dass aufgrund der bestehenden chronischen psychischen Störungen und des bisherigen Vollzugsverlaufs längerfristige Vorkehrungen notwendig sind, um die stabile Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht aufs Spiel zu setzen.