Um die aktuelle Stabilität aufrechtzuerhalten, sei es sinnvoll, die psychotherapeutische Behandlung fortzuführen und die bedingte Entlassung mit einer Abstinenzauflage zu verbinden (vgl. Gutachten 2022, act. 07 235 ff.). Des Weiteren kam die KoFako in ihrer – aufgrund der vergleichbaren Ausgangslage nach wie vor als aktuell zu betrachtenden – Beurteilung vom 9. März 2020 zum Schluss, dass eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin bei weiterhin positivem Verlauf, Anordnung von Probezeit und Bewährungshilfe sowie der Weisung zur Fortsetzung der therapeutischen Behandlung möglich sei (act.