07 027) liege derzeit noch in Form einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), vor (Gutachten 2022, act. 07 234). Gemäss dem letzten Gutachten bestünden angesichts des stabilen Zustandsbilds und der geregelten Lebenssituation der Beschwerdeführerin keine Bedenken hinsichtlich einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme. Um die aktuelle Stabilität aufrechtzuerhalten, sei es sinnvoll, die psychotherapeutische Behandlung fortzuführen und die bedingte Entlassung mit einer Abstinenzauflage zu verbinden (vgl. Gutachten 2022, act.