Nach übereinstimmender Einschätzung der bisherigen Gutachterinnen und Gutachter leide die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31; so zuletzt das Gutachten 2022, act. 07 234). Die ursprünglich im Gutachten von Dr. med. B. vom 10. Juni 2013 gestellte Diagnose einer Alkohol- und Cannabisabhängigkeit (act. 07 027) liege derzeit noch in Form einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), vor (Gutachten 2022, act.