Mit der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass die Anordnung einer Probezeit und die konkret verfügten Weisungen einerseits geeignet sind, die Beschwerdeführerin vor Rückfälligkeit zu bewahren und sie sozial zu integrieren, andererseits keine milderen Mittel bestehen, das angestrebte Ziel zu erreichen. Zu prüfen bleibt damit lediglich, ob für die verfügte maximale Dauer von fünf Jahren Probezeit in Kombination mit Bewährungshilfe und den vorgesehenen Weisungen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ob sich diese als angemessen erweisen. Dies unter Beachtung von Art.