Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die Anordnung einer Probezeit an sich oder gegen die damit verbundene Bewährungshilfe und die Weisungen, sondern gegen die verfügte Dauer von fünf Jahren. Mit der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass die Anordnung einer Probezeit und die konkret verfügten Weisungen einerseits geeignet sind, die Beschwerdeführerin vor Rückfälligkeit zu bewahren und sie sozial zu integrieren, andererseits keine milderen Mittel bestehen, das angestrebte Ziel zu erreichen.