3. 3.1. Mit der per 3. Oktober 2022 bedingten Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme hat das AJV eine Bewährungshilfe angeordnet sowie acht konkrete Weisungen verfügt (siehe vorne lit. A/3). Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die Anordnung einer Probezeit an sich oder gegen die damit verbundene Bewährungshilfe und die Weisungen, sondern gegen die verfügte Dauer von fünf Jahren.