Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK zu prüfen, ob die Massnahmen sowohl inhaltlich als auch mit Bezug auf die Dauer angemessen sind (vgl. vorne Erw. I/2). -8- 2.5. Die Beschwerdeführerin wurde aus einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB entlassen, weshalb die Probezeit zunächst auf ein bis fünf Jahre anzusetzen ist (Art. 62 Abs. 2 StGB). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Brandstiftung eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, kann ihre Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 6 StGB so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten zu verhindern.