Eine Weisung muss somit für das Erreichen des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein und sich unter Berücksichtigung der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig im engeren Sinne erweisen. Das heisst, es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Dauer der angeordneten Probezeit und der damit verbundenen Massnahmen muss bei Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen.