2.4. Wahl und Inhalt der Weisungen liegen zwar zunächst im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden. Diesen sind aber sowohl aufgrund der spezialpräventiven Zweckbestimmung der Weisungen als auch aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Ermessensausübung Schranken gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Eine Weisung muss somit für das Erreichen des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein und sich unter Berücksichtigung der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig im engeren Sinne erweisen.