Die Ausgestaltung der Weisungen richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die in Art. 94 StGB enthaltene Aufzählung der möglichen Weisungsinhalte ist daher nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022, Erw. 2.4 mit Hinweisen).