Die rückfallgefährdete Person soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung ergibt sich aus dem Zweckgedanken der bedingten Entlassung als Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem die betroffene Person allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Ausgestaltung der Weisungen richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls.