2.3. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Sie verfolgt somit spezialpräventive Ziele (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.8; MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 93 StGB). Auch die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen der bedingt entlassenen Person zu verbessern. Die rückfallgefährdete Person soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden.