2.2. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.2). Zu berücksichtigen sind dabei jene Faktoren, die für die Gewährung der bedingten Entlassung ausschlaggebend waren, sprich die Legalprognose respektive das im Zusammenhang mit der behandelten Störung stehende Rückfallrisiko und die diesbezüglich vorhandenen medizinischen Berichte. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, in: Commentaire romand, Code -7-