Hat die betroffene Person eine schwere Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_427/2015 vom 20. August 2015, Erw. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.1). Mit Verlängerung der Probezeit können die Verpflichtung zur ambulanten Behandlung, die Bewährungshilfe und die Weisungen selbstredend fortgesetzt werden.