62 Abs. 3 StGB). Diese Anordnungen greifen von Gesetzes wegen in die Persönlichkeitsrechte ein und sind von den Betroffenen hinzunehmen. Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand der bedingt entlassenen Person in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB die Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde um ein bis fünf Jahre verlängern.