1.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen sinngemäss geltend, die Dauer der Probezeit und der Weisungen sei unverhältnismässig. Sie lebe seit April 2020 in einer eigenen Wohnung und habe bis auf den Alkoholkonsum vom 1. Mai 2021 alles eingehalten. Sie arbeite zu 100 %, habe bei der Arbeit nie ohne Arztzeugnis gefehlt und der Arbeitgeber sei mit ihr sehr zufrieden. Ihre psychische Verfassung sei seit dem 1. Mai 2021 stabil und ausgeglichen; alle Urin- und Haarproben seien negativ ausgefallen. Zu ih- -6-