II. 1. 1.1. Das AJV begründete die Anordnung der fünfjährigen Probezeit und der damit zusammenhängenden Bewährungshilfe und Weisungen mit dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden langen und chronifizierten Krankheitsverlauf, den bisherigen Krisen und Konsumrückfällen, den möglichen künftigen Konsumrückfällen und der gravierenden Anlassdelinquenz. Die Rückfallgefahr werde gemäss aktuellster gutachterlicher Beurteilung nur unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rahmenbedingungen (Weiterführung der forensischen Therapie und Wohnbegleitung, regelmässige Durchführung von Abstinenzkontrollen, Aufrechterhaltung der Tagesstruktur) als gering eingeschätzt.