Vorliegend sind die mit der bedingten Entlassung aus dem stationären therapeutischen Massnahmenvollzug für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Probezeit und die währenddessen vorgesehenen Weisungen angefochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.