4. Die mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 3. Juli 2023 zum Verfahren beigeladene Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 5. Juli 2023 unter Hinweis auf die Akten und die Beschwerdeantwort des AJV auf die Erstattung einer eigenen Beschwerdeantwort. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: