B. 1. Gegen die Verfügung des AJV vom 7. Oktober 2022 erhob A. mit Eingabe vom 1. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die Dauer der Probezeit und der Weisungen sei auf maximal drei Jahre zu reduzieren. 2. Das AJV übermittelte am 6. Dezember 2022 die Verfahrensakten, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. 3. Am 12. Januar 2023 traf die (undatierte) Replik der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein.