04 151 f.). Am 26. März 2020 konnte A. schliesslich ins Wohn- und Arbeitsexternat übertreten (Verfügung des AJV vom 26. August 2020, act. 04 210 f.). 3. Das AJV verfügte am 22. September 2022 (begründete Verfügung vom 7. Oktober 2022): -3- 1. A. wird per 03.10.2022 bedingt aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlassen. 2. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. 3. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. Die Gesprächsfrequenz wird von der Bewährungshilfe festgelegt. 4. A. werden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt: