2. A. befand sich ab dem tt.mm. 2012 in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft (Urteil des Bezirksgerichts Q. vom tt.mm. 2013, act. 02 010, 02 014). Am 1. Juli 2013 wurde ihr auf den Zeitpunkt des Eintritts in die Massnahmeneinrichtung der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt, wobei am 4. März 2014 der Eintritt in die G. erfolgte (Vollzugsbefehl des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug [AJV], vom 3. März 2014, act. 04 007 f.). Ab dem 4. Oktober 2018 wurde der Massnahmenvollzug offen im E. durchgeführt (Vollzugsbefehl des AJV vom 28. September 2018, act. 04 151 f.).