1.2. Das Bezirksgericht Q. verlängerte mit Beschluss vom tt.mm. 2018 die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB um weitere drei Jahre bis zum tt.mm. 2021 (act. 02 096 ff.). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Q. vom tt.mm.2021 erfolgte eine weitere Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB um ein Jahr bis zum tt.mm. 2022 (act. 02 142 ff.).