60 Abs. 1 und 2 StGB an, wobei es das (versuchte) Verursachen der Brände gestützt auf ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. med. B. vom 10. Juni 2013, act. 07 001 ff.) der bei A. bestehenden Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ in Kombination mit der vorhandenen Alkoholund Cannabisabhängigkeit zuschrieb (act. 02 009 ff.).