Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.431 / jl / jb (37191 / STV.2013.2740) Art. 54 Urteil vom 6. Juli 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Cotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Beigeladene Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug gemäss Art. 62 StGB Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 7. Oktober 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. 1.1. Am tt.mm. 2013 wurde A. vom Bezirksgericht Q. wegen Brandstiftung und mehrfacher versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah- ren (unter Abzug der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafantritts von 336 Tagen) verurteilt, nachdem sie im Zeitraum von [...] jeweils einen Brand verursacht respektive entsprechende Versuche dazu unternommen hatte. Zudem ordnete das Bezirksgericht Q. eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung der psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 und 2 StGB an, wobei es das (versuchte) Verursachen der Brände gestützt auf ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. med. B. vom 10. Juni 2013, act. 07 001 ff.) der bei A. bestehenden Persönlichkeits- störung vom Borderline-Typ in Kombination mit der vorhandenen Alkohol- und Cannabisabhängigkeit zuschrieb (act. 02 009 ff.). 1.2. Das Bezirksgericht Q. verlängerte mit Beschluss vom tt.mm. 2018 die an- geordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB um weitere drei Jahre bis zum tt.mm. 2021 (act. 02 096 ff.). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Q. vom tt.mm.2021 erfolgte eine weitere Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB um ein Jahr bis zum tt.mm. 2022 (act. 02 142 ff.). 2. A. befand sich ab dem tt.mm. 2012 in Untersuchungs- respektive Sicher- heitshaft (Urteil des Bezirksgerichts Q. vom tt.mm. 2013, act. 02 010, 02 014). Am 1. Juli 2013 wurde ihr auf den Zeitpunkt des Eintritts in die Mass- nahmeneinrichtung der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt, wobei am 4. März 2014 der Eintritt in die G. erfolgte (Vollzugsbefehl des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug [AJV], vom 3. März 2014, act. 04 007 f.). Ab dem 4. Oktober 2018 wurde der Mass- nahmenvollzug offen im E. durchgeführt (Vollzugsbefehl des AJV vom 28. September 2018, act. 04 151 f.). Am 26. März 2020 konnte A. schliess- lich ins Wohn- und Arbeitsexternat übertreten (Verfügung des AJV vom 26. August 2020, act. 04 210 f.). 3. Das AJV verfügte am 22. September 2022 (begründete Verfügung vom 7. Oktober 2022): -3- 1. A. wird per 03.10.2022 bedingt aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme entlassen. 2. Die Probezeit wird auf 5 Jahre festgesetzt. 3. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet. Die Ge- sprächsfrequenz wird von der Bewährungshilfe festgelegt. 4. A. werden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen erteilt: a. Wahrnehmen der Wohnbegleittermine (derzeit von der Psychiatrie-Spi- tex R. durchgeführt). b. Aktive Teilnahme am Therapieangebot. Die Einzeltherapie bei einem forensischen Therapeuten (derzeit bei C.) wird weitergeführt. c. Einnahme der ärztlich verordneten Medikation. d. Totalabstinenz bezüglich Alkohol, illegaler Suchtmittel und nicht klinik- ärztlich verordneter Medikamente, inkl. Wahrnehmen der Abstinenz- kontrollen. e. Aufrechterhaltung einer geeigneten Beschäftigung bzw. Tagesstruktur (derzeit bei der F.). f. Wahrnehmen der Bewährungshilfegespräche. Die Frequenz wird durch die Bewährungshilfe festgelegt. g. Übernachtungsurlaube sind der Bewährungshilfe im Voraus unter Vor- lage eines Programms zu melden. h. A. ist es erlaubt, sich ausserhalb der Schweiz aufzuhalten. Einen Auslandaufenthalt hat sie der Bewährungshilfe im Voraus unter Vorlage eines Programms zu melden. 5. [Pflichten der Therapiestelle] 6. [Pflichten der Wohnbegleitung] 7. [Vorgehen bei Pflichtverletzungen] 8. [Nationale Ausschreibung bezüglich Weisungen im polizeilichen Fahn- dungsregister] 9. [Kosten einer Weisung] -4- 10. [Zustellung] B. 1. Gegen die Verfügung des AJV vom 7. Oktober 2022 erhob A. mit Eingabe vom 1. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, die Dauer der Probezeit und der Weisungen sei auf maximal drei Jahre zu reduzieren. 2. Das AJV übermittelte am 6. Dezember 2022 die Verfahrensakten, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenfällige Abweisung. 3. Am 12. Januar 2023 traf die (undatierte) Replik der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht ein. 4. Die mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 3. Juli 2023 zum Verfahren beigeladene Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 5. Juli 2023 unter Hinweis auf die Akten und die Beschwerdeantwort des AJV auf die Erstattung einer eigenen Beschwerdeantwort. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezem- ber 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) (§ 55a Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in ande- ren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, -5- sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 54 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 55a Abs. 2 EG StPO). Vorliegend sind die mit der bedingten Entlassung aus dem stationären the- rapeutischen Massnahmenvollzug für die Dauer von fünf Jahren angeord- nete Probezeit und die währenddessen vorgesehenen Weisungen ange- fochten. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Be- merkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. Novem- ber 2020, Erw. 1.3). II. 1. 1.1. Das AJV begründete die Anordnung der fünfjährigen Probezeit und der da- mit zusammenhängenden Bewährungshilfe und Weisungen mit dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden langen und chronifizierten Krank- heitsverlauf, den bisherigen Krisen und Konsumrückfällen, den möglichen künftigen Konsumrückfällen und der gravierenden Anlassdelinquenz. Die Rückfallgefahr werde gemäss aktuellster gutachterlicher Beurteilung nur unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rahmenbedingungen (Weiterfüh- rung der forensischen Therapie und Wohnbegleitung, regelmässige Durch- führung von Abstinenzkontrollen, Aufrechterhaltung der Tagesstruktur) als gering eingeschätzt. Daher sei die maximale Dauer der Probezeit von fünf Jahren angezeigt und verhältnismässig. 1.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen sinngemäss geltend, die Dauer der Probezeit und der Weisungen sei unverhältnismässig. Sie lebe seit April 2020 in einer eigenen Wohnung und habe bis auf den Alkoholkonsum vom 1. Mai 2021 alles eingehalten. Sie arbeite zu 100 %, habe bei der Ar- beit nie ohne Arztzeugnis gefehlt und der Arbeitgeber sei mit ihr sehr zu- frieden. Ihre psychische Verfassung sei seit dem 1. Mai 2021 stabil und ausgeglichen; alle Urin- und Haarproben seien negativ ausgefallen. Zu ih- -6- rer Tochter habe sie eine sehr gute, ehrliche und vertrauensvolle Bezie- hung und diese sei fast jedes Wochenende und während der Ferien bei ihr. Daher sei fraglich, weshalb sie fünf Jahre Bewährung erhalte. Mit einer Dauer von maximal drei Jahren könne sie sich jedoch einverstanden erklä- ren. 2. 2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird die verurteilte Person aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfer- tigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB be- trägt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingt ent- lassene Person kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit am- bulant behandeln zu lassen und die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Diese Anordnungen greifen von Gesetzes wegen in die Per- sönlichkeitsrechte ein und sind von den Betroffenen hinzunehmen. Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Be- handlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand der bedingt entlassenen Person in Zu- sammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB die Probezeit gestützt auf Art. 62 Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde um ein bis fünf Jahre verlängern. Hat die betroffene Person eine schwere Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_427/2015 vom 20. August 2015, Erw. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.1). Mit Verlängerung der Probezeit können die Verpflichtung zur ambulanten Behandlung, die Be- währungshilfe und die Weisungen selbstredend fortgesetzt werden. 2.2. Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rah- mens nach den Umständen des Einzelfalls (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.2). Zu berücksichti- gen sind dabei jene Faktoren, die für die Gewährung der bedingten Entlas- sung ausschlaggebend waren, sprich die Legalprognose respektive das im Zusammenhang mit der behandelten Störung stehende Rückfallrisiko und die diesbezüglich vorhandenen medizinischen Berichte. Die Behörden ver- fügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, in: Commentaire romand, Code -7- pénal I, Art. 1–110 StGB, 2. Aufl. 2021, N. 33 zu Art. 62 StGB; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.412 vom 14. Februar 2019, Erw. II/2.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.3. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden (Art. 93 Abs. 1 StGB). Sie verfolgt so- mit spezialpräventive Ziele (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, Erw. 2.3.8; MARTINO IMPERATORI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–136 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 93 StGB). Auch die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen der bedingt entlassenen Person zu ver- bessern. Die rückfallgefährdete Person soll insbesondere unterstützt wer- den, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung ergibt sich aus dem Zweckgedanken der bedingten Entlassung als Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem die betroffene Person allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit he- rangeführt und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Ausgestaltung der Weisungen richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Ein- zelfalls. Die in Art. 94 StGB enthaltene Aufzählung der möglichen Wei- sungsinhalte ist daher nicht abschliessend (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022, Erw. 2.4 mit Hinweisen). 2.4. Wahl und Inhalt der Weisungen liegen zwar zunächst im Ermessen der zu- ständigen kantonalen Behörden. Diesen sind aber sowohl aufgrund der spezialpräventiven Zweckbestimmung der Weisungen als auch aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der Ermessensausübung Schranken gesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2022 vom 14. De- zember 2022, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Eine Weisung muss somit für das Erreichen des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein und sich unter Berücksichtigung der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zu- mutbar und verhältnismässig im engeren Sinne erweisen. Das heisst, es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, Erw. 2.4.3 mit Hinweisen). Mit Blick auf die Dauer der angeordneten Probezeit und der damit verbunde- nen Massnahmen muss bei Gegenüberstellung der öffentlichen und priva- ten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK zu prüfen, ob die Massnahmen sowohl inhaltlich als auch mit Bezug auf die Dauer angemessen sind (vgl. vorne Erw. I/2). -8- 2.5. Die Beschwerdeführerin wurde aus einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB entlassen, weshalb die Probezeit zunächst auf ein bis fünf Jahre anzuset- zen ist (Art. 62 Abs. 2 StGB). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Brand- stiftung eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat, kann ihre Probezeit gemäss Art. 62 Abs. 6 StGB so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten zu verhindern. 3. 3.1. Mit der per 3. Oktober 2022 bedingten Entlassung aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme hat das AJV eine Bewährungs- hilfe angeordnet sowie acht konkrete Weisungen verfügt (siehe vorne lit. A/3). Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die Anordnung ei- ner Probezeit an sich oder gegen die damit verbundene Bewährungshilfe und die Weisungen, sondern gegen die verfügte Dauer von fünf Jahren. Mit der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass die Anord- nung einer Probezeit und die konkret verfügten Weisungen einerseits ge- eignet sind, die Beschwerdeführerin vor Rückfälligkeit zu bewahren und sie sozial zu integrieren, andererseits keine milderen Mittel bestehen, das an- gestrebte Ziel zu erreichen. Zu prüfen bleibt damit lediglich, ob für die ver- fügte maximale Dauer von fünf Jahren Probezeit in Kombination mit Be- währungshilfe und den vorgesehenen Weisungen ein überwiegendes öf- fentliches Interesse besteht und ob sich diese als angemessen erweisen. Dies unter Beachtung von Art. 62 Abs. 2 StGB, wonach die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Mass- nahme nach Art. 59 StGB mindestens ein und höchstens fünf Jahre be- trägt. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die psychiatri- schen (Ergänzungs-)Gutachten von Dr. med. D. vom 30. Dezember 2019, 30. Juni 2021 und 2. Juni 2022 (nachfolgend: Gutachten 2019, 2021 und 2022), die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurtei- lung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 9. März 2020, den (undatierten) Verlaufsbericht der Psychiatrie-Spitex (Eingang beim AJV: 9. August 2022) sowie den Therapieverlaufsbericht von C. vom 12. August 2022. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird grund- sätzlich auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz, die auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet werden, verwiesen (ange- fochtener Entscheid, Erw. III/1–6). -9- Nach übereinstimmender Einschätzung der bisherigen Gutachterinnen und Gutachter leide die Beschwerdeführerin an einer emotional instabilen Per- sönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31; so zuletzt das Gutachten 2022, act. 07 234). Die ursprünglich im Gutachten von Dr. med. B. vom 10. Juni 2013 gestellte Diagnose einer Alkohol- und Cannabisab- hängigkeit (act. 07 027) liege derzeit noch in Form einer Alkoholabhängig- keit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), vor (Gutachten 2022, act. 07 234). Gemäss dem letzten Gutachten bestünden angesichts des stabilen Zustandsbilds und der geregelten Lebenssituation der Beschwerdeführerin keine Bedenken hinsichtlich einer bedingten Entlassung aus der stationä- ren Massnahme. Um die aktuelle Stabilität aufrechtzuerhalten, sei es sinn- voll, die psychotherapeutische Behandlung fortzuführen und die bedingte Entlassung mit einer Abstinenzauflage zu verbinden (vgl. Gutachten 2022, act. 07 235 ff.). Des Weiteren kam die KoFako in ihrer – aufgrund der vergleichbaren Ausgangslage nach wie vor als aktuell zu betrachtenden – Beurteilung vom 9. März 2020 zum Schluss, dass eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin bei weiterhin positivem Verlauf, Anordnung von Probezeit und Bewährungshilfe sowie der Weisung zur Fortsetzung der therapeutischen Behandlung möglich sei (act. 08 083). Ferner erachtete es die Psychiatrie-Spitex im letzten Verlaufsbericht als sinnvoll, die wöchentli- chen Kontakte im bisherigen Rahmen beizubehalten (act. 06 296 [Rück- seite]). Auch gemäss Therapieverlaufsbericht des behandelnden Psychia- ters vom 12. August 2022 (nachfolgend: Therapieverlaufsbericht) bestün- den keine Bedenken, die Beschwerdeführerin aus der stationären Mass- nahme zu entlassen. Er empfahl, die ambulante Behandlung auf freiwilliger Basis weiterzuführen (act. 06 298 [Rückseite]). Auch wenn sich die vorhandenen (Ergänzungs-)Gutachten und Berichte nicht zur konkreten Dauer der anlässlich der bedingten Entlassung vorzu- sehenden Massnahmen äussern, ist anhand der Akten ersichtlich, dass aufgrund der bestehenden chronischen psychischen Störungen und des bisherigen Vollzugsverlaufs längerfristige Vorkehrungen notwendig sind, um die stabile Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht aufs Spiel zu setzen. 3.2.2. Aus den vorgenannten (Ergänzungs-)Gutachten ist zu schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin trotz des chronischen Verlaufs ihrer Borderline- Störung und der damit in einem engen Zusammenhang stehenden Alko- holabhängigkeit eine geringe Rückfallgefahr besteht, solange ihre psychi- sche Verfassung stabil bleibt und eine Abstinenz von psychotropen Sub- stanzen, insbesondere von Alkohol, vorliegt (vgl. Gutachten 2022, act. 07 236; vgl. auch Ergänzungsbericht von Dr. med. D. vom 14. Januar 2020 zum Gutachten 2019 [nachfolgend: Ergänzungsbericht 2020], act. 07 159; zum Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhän- gigkeit siehe Gutachten 2019, act. 07 149). Dementsprechend verneinte - 10 - die Gutachterin im aktuellsten Gutachten mit Verweis auf das stabile Zustandsbild und die geregelte Lebenssituation die Frage, ob es aus forensisch-psychiatrischer Sicht Bedenken gebe, die Beschwerdeführerin in das bestehende Setting bedingt zu entlassen (Gutachten 2022, act. 07 236). Entscheidend für die Verbesserung respektive die Erhaltung der Bewährungschancen der Beschwerdeführerin ist somit, dass ihr psy- chischer Zustand nach der bedingten Entlassung mittels Bewährungshilfe und den vorgesehenen Weisungen weiterhin gewährleistet werden kann. Die mittlerweile – nach wenigen punktuellen Rückschlägen infolge von Al- koholkonsumereignissen im März 2019 und Mai 2021 – eingetretene psy- chische Stabilisierung konnte mit einer – medikamentös unterstützten – psychotherapeutischen Behandlung, dem konsequenten Einhalten einer Suchtmittelabstinenz sowie einer geregelten Tagesstruktur gekoppelt mit regelmässiger Wohnbegleitung erreicht werden. Dass diese bereits im Rahmen des offenen Massnahmenvollzugs etablier- ten Vorkehrungen geeignet und erforderlich sind, um die im Leben der Beschwerdeführerin notwendige Stabilität auch im Rahmen der bedingten Entlassung zu wahren, hat die Beschwerdeführerin implizit anerkannt. Sowohl die Gutachterin als auch weitere involvierte Fachpersonen emp- fehlen die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung (Gutach- ten 2022, act. 07 236 f.; Ergänzungsbericht 2020, act. 07 159; Beurteilung der KoFako, act. 08 083; Therapieverlaufsbericht, act. 06 298 [Rückseite]). Auch das Einhalten einer Suchtmittelabstinenz wird von der Gutachterin angesichts des Stellenwerts, den Alkoholkonsum bzw. ein Rückfall in die aktive Alkoholabhängigkeit als Risikofaktor einnimmt, als sinnvoll erachtet (Gutachten 2022, act. 07 237). Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an chronischen psychischen Störungen (Gutachten 2021, act. 07 204 f.). Zwar verbesserte sich ihr psychisches Zustandsbild im Massnah- menverlauf und es gelang ihr mehrheitlich, alkoholabstinent zu leben. Al- lerdings wurde diese Stabilisierung erst vor rund zwei Jahren von der Gut- achterin noch als "sehr fragil" bezeichnet (Gutachten 2021, act. 07 202). Damals zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin in belastenden Situatio- nen, in denen sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung emotional überfor- dert ist, Alkohol konsumiert und infolge eines erheblichen Suchtdrucks nicht mehr in der Lage ist, das Ausmass des Konsums zu kontrollieren (Gutach- ten 2021, act. 07 204 ff.). Eine psychische Destabilisierung kann somit zu Alkoholkonsum führen und dadurch eine Negativspirale in Gang setzen, die das Deliktrisiko erhöht (Gutachten 2021, act. 07 203; Gutachten 2019, act. 07 148, 07 150, 07 153). Die Legalprognose ist folglich auch in hohem Mass abhängig davon, ob die Beschwerdeführerin wieder in eine aktive Al- koholabhängigkeit mit regelmässigen Rauschzuständen zurückfällt (Gut- achten 2021, act. 07 202). Dieser möglichen Negativentwicklung kann mit- tels einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung und dem Ein- halten einer kontrollierten Alkoholabstinenz angemessen begegnet wer- den. Dadurch ist sichergestellt, dass eine krisenhafte Verschlechterung der - 11 - psychischen Verfassung und ein Rückfall in alte Konsummuster frühzeitig erkannt werden und damit die Bewährungschancen der Beschwerdeführe- rin intakt bleiben. Angesichts dessen kann der Empfehlung des behandeln- den Psychiaters, wonach die ambulante Behandlung lediglich auf freiwilli- ger Basis erfolgen soll (Therapieverlaufsbericht, act. 06 298 [Rückseite]), nicht gefolgt werden. Diese ist aber bei der Bemessung des öffentlichen Interesses hinsichtlich der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen. 3.3. Im vorliegenden Fall stehen als öffentliche Interessen sowohl die Delikts- prävention als auch Rechtsgüter Dritter, wie die körperliche Unversehrtheit, und damit der Schutz der Öffentlichkeit auf dem Spiel. Es liegen folglich legitime und gewichtige öffentliche Interessen an einem präventiv wirk- samen, unterstützenden Setting vor, die einen Grundrechtseingriff zu recht- fertigen vermögen. Dies umso mehr als die Beschwerdeführerin schwer- wiegende Anlasstaten begangen hat, die eng mit den bestehenden chroni- schen psychischen Störungen verknüpft sind. Hinzu kommt, dass bei der Beschwerdeführerin noch vor gut zwei Jahren ein erheblicher Suchtdruck vorhanden war, der zwar aktuell überwunden zu sein scheint, jedoch in Fällen von psychischer Überforderung wieder dazu führen könnte, dass die Beschwerdeführerin erneut Alkohol konsu- miert, in der Folge die Kontrolle über ihren Alkoholkonsum verliert und da- durch nicht nur die erlangte Stabilität ihrer psychischen Verfassung, son- dern ihrer gesamten Lebenssituation gefährdet. Da die Rückfallgefahr nur so lange als gering betrachtet werden kann, als der psychische Zustand der Beschwerdeführerin und ihre Lebenssituation stabil sind, besteht nach Ablauf der von der Vorinstanz angeordneten Vorkehrungen ein erhöhtes Risiko, dass es im Falle des Auftretens von belastenden oder überfordern- den Situationen zu einem Alkoholkonsumrückfall kommt, der das Delikt- risiko negativ beeinflussen kann. Nach dem Gesagten erhellt, dass grundsätzlich ein sehr grosses öffentli- ches Interesse an sämtlichen angeordneten Massnahmen besteht, da die Beschwerdeführerin nur durch diese Massnahmen eine zwingend notwen- dige Tagesstruktur und Unterstützung erhält, um ein geregeltes Leben zu führen, Belastungssituationen zu vermeiden und letztlich zu verhindern, dass sie aufgrund von Überforderung ihre Alkoholabstinenz nicht einhält und erneut delinquiert. Zu klären bleibt, für welche Zeitdauer ab der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an den angeordneten Massnahmen auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin be- fand sich ab März 2014 in der G. Ab Oktober 2018 erfolgte der Vollzug offen im E. und ab März 2020 konnte sie ins Wohn- und Arbeitsexternat übertreten (vgl. vorne Sachverhalt lit. A/2). Die Beschwerdeführerin hat - 12 - gezeigt, dass sie grundsätzlich willens und in der Lage ist, ihre Sucht- mittelabstinenz einzuhalten. Einzig im März 2019 und im Mai 2021 kam es zu zwei Alkoholkonsumereignissen, ohne dass die Beschwerdeführerin dabei jedoch erneut delinquiert hatte. Stellt man die beiden Ereignisse in Zusammenhang mit der Änderung des Vollzugssettings, fällt auf, dass die Ereignisse jeweils nach knapp einem halben bzw. gut einem Jahr nach Änderung des Vollzugssettings eingetreten sind. Auch wenn die Beschwer- deführerin trotz des Alkoholkonsums nicht erneut delinquiert hatte, drängt sich aufgrund der beiden Ereignisse eine längere, erheblich über die Dauer eines Jahres hinaus anzusetzende Probezeit auf, um die Gefahr eines er- neuten Alkoholkonsums nach der bedingten Entlassung aus dem Mass- nahmenvollzug und der damit verbundenen Veränderung der Lebens- umstände zu reduzieren. Nachdem sich die (Ergänzungs-)Gutachten nicht zur Dauer der anzuord- nenden bzw. inzwischen angeordneten Massnahmen äussern und diesen schon gar nicht zu entnehmen ist, dass die Massnahmen zwingend wäh- rend fünf Jahren anzuordnen sind, bzw. der behandelnde Psychiater, der die Beschwerdeführerin wohl am besten kennen dürfte, gar eine Fortset- zung der ambulanten Behandlung auf freiwilliger Basis empfiehlt, ist nach einer Dauer von rund drei Jahren nicht mehr von einem sehr grossen öf- fentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Probezeit in Kombination mit Bewährungshilfe und den verfügten Weisungen auszugehen. Dies je- denfalls dann nicht, wenn sich die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeit- punkt an die Weisungen hält und insbesondere abstinent lebt, da unter die- sen Umständen von einem reduzierten Rückfallrisiko auszugehen ist. Das sehr grosse öffentliche Interesse ist unter diesen Umständen nach Auffas- sung des Gerichts auf drei Jahre anzusetzen und danach lediglich noch als gross einzustufen. 3.4. Das private Interesse der Beschwerdeführerin, dass die Probezeit so kurz wie möglich angesetzt wird, ist grundsätzlich als gross einzustufen, da die Möglichkeit der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach Ablauf der Probezeit entfällt und die Beschwerdeführerin keinen Wei- sungen mehr unterliegt. Zu den durch die Beschwerdeführerin vorgebrach- ten Aspekten, die das private Interesse weiter erhöhen könnten, ist festzu- halten, dass sie in Bezug auf die Wahl ihrer Beschäftigung in ihrer Gestal- tungsfreiheit nicht eingeschränkt wird, solange sich die Beschäftigung zur Aufrechterhaltung einer geregelten Tagesstruktur als geeignet erweist. Des Weiteren schränken sie auch die von ihr wahrzunehmenden Termine für Therapie, Wohnbegleitung und Bewährungshilfe nicht übermässig ein, zu- mal ihr dadurch gerade die notwendige Unterstützung zur Sicherstellung ihrer Bewährungschancen geboten werden soll. Gleiches gilt für die wäh- rend der Dauer der Probezeit zu kontrollierende Suchtmittelabstinenz. An- dere Aspekte, die das private Interesse an einer möglichst kurzen Probezeit - 13 - erhöhen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde- führerin auch nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen bleibt es bei dem als gross einzustufenden priva- ten Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst kurzen Probezeit. 3.5. Stellt man das öffentliche Interesse an der angeordneten Probezeit dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin entgegen, überwiegt das öffent- liche Interesse im heutigen Zeitpunkt klar. Dies jedoch nicht für die gesamte Dauer der auf fünf Jahre angesetzten Probezeit, da das öffentliche Inte- resse lediglich während rund dreier Jahre als sehr gross einzustufen ist. Nach Ablauf von drei Jahren halten sich die beiden Interessen in etwa die Waage, weshalb eine länger als drei Jahre angeordnete Probezeit mangels überwiegenden öffentlichen Interesses unverhältnismässig wäre. 4. Eine auf drei Jahre angesetzte Probezeit ist zudem als angemessen zu bezeichnen. Einerseits hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, auf Anhieb unbeschadet mit Voll- zugslockerungen umzugehen, weshalb sich eine Beschränkung auf eine kürzere Probezeit nicht rechtfertigen würde. Diese Auffassung scheint auch die Beschwerdeführerin zu teilen, indem sie richtigerweise keine noch kür- zere Probezeit fordert. Andererseits bedeutet die auf drei Jahre anzuset- zende Probezeit lediglich, dass der Beschwerdeführerin eine Chance ein- geräumt wird, zu zeigen, dass sie künftig auch ohne auferlegte Weisungen abstinent und mit geordneter Tagesstruktur leben und eine Rückfallgefahr selbstverantwortlich minimieren kann. Sollte die Beschwerdeführerin diese Chance nicht nutzen oder sollte sie bei Ablauf der Probezeit noch zu wenig stabil sein, besteht seitens des AJV die Möglichkeit, die Probezeit zu ver- längern und die damit verbundenen Massnahmen in gleicher oder in ange- passter Form fortzuführen. 5. Zusammenfassend steht fest, dass die für fünf Jahre angesetzte Probezeit unverhältnismässig und unangemessen wäre. In Gutheissung der Be- schwerde ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. III. Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich obsiegt und das AJV we- der schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch willkürlich ent- schieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist, fällt ein Parteikostenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). - 14 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die mit Ziffer 2 der Verfügung des AJV vom 7. Oktober 2022 angesetzte Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). - 15 - Aarau, 6. Juli 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Lang