Nach dem Gesagten stehen die "Schenkungsurkunden" vom 1. September 2020 den geschilderten steuerrechtlichen Auswirkungen der Kaufverträge -8- vom 28. Mai 2020 nicht entgegen. Dementsprechend ist für die Erlösberechnung – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – auf die am 28. Mai 2020 öffentlich beurkundeten Kaufpreise abzustellen. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, womit die Einspracheentscheide vom 22. Oktober 2021 wieder aufleben.