Schliesslich ist auch das Vorbringen, der Beschwerdegegner sei bei Unterzeichnung der Verträge am 28. Mai 2020 bereits 75 Jahre alt und mit den zahlreichen zu leistenden Unterschriften überfordert gewesen, nicht stichhaltig, wurde anlässlich der öffentlichen Beurkundung der beiden Kaufverträge doch explizit festgestellt, dass die Urkunde den von den Parteien mitgeteilten Willen enthalte (Kaufverträge vom 28. Mai 2020, S. 7 "Beurkundungsverbal"); darauf hat sich der Beschwerdegegner behaften zu lassen, zumal anlässlich notarieller Beglaubigungen auch stets die Urteilsfähigkeit der Parteien geprüft wird.