Ohne Einfluss auf diesen – aus steuerrechtlicher Perspektive einzig entscheidenden – Forderungserwerb ist denn auch, dass die betreffenden Veranlagungen dem Beschwerdegegner erst nach Unterzeichnung der "Schenkungsurkunden" zugestellt wurden. Wie dargelegt, stellen diese zu Recht auf die am 28. Mai 2020 erworbenen (und entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht untergegangen) Ansprüche des Beschwerdegegners auf seinen Anteil an den Verkaufserlösen ab.