wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits festgestanden haben soll, dass die Grundstücke an die Nichten des Beschwerdegegners entschädigungslos abgetreten werden. Wie ausgeführt, ist daher vom Erwerb von festen Rechtsansprüchen durch den Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen. Ohne Einfluss auf diesen – aus steuerrechtlicher Perspektive einzig entscheidenden – Forderungserwerb ist denn auch, dass die betreffenden Veranlagungen dem Beschwerdegegner erst nach Unterzeichnung der "Schenkungsurkunden" zugestellt wurden.